Datenschutz und DSGVO in der Praxis: So bitte nicht!

In der letzten Woche hat mich der Datenschutz ganz persönlich betroffen. Das ist Anlass für mich, diese Erfahrungen öffentlich zu machen, um vielleicht doch das ein- oder andere Unternehmen zum Nachdenken oder Umdenken zu bewegen.

Der Fall

Mein Vater bekommt seit Jahren regelmäßig Werbung von einem Reiseunternehmen, mit dessen Namen er nichts anfangen konnte. Er wollte gerne, dass die damit aufhöhren. Wir haben dem Unternehmen dann eine nette E-Mail geschrieben und um Auskunft gem. DSGVO darüber gebeten:

  • welche Daten gespeichert sind,
  • woher sie stammen,
  • zu welchen Zwecken sie erhoben wurden,
  • ob und an wen sie weitergegeben wurden,
  • wie lange sie gespeichert werden.

Desweiteren haben wir der Nutzung der Daten für die Zukunft widersprochen.

Es kam dann auch prompt eine Mail mit dem folgenden Inhalt:


Positiv ist natürlich, dass überhaupt eine Antwort kam. Aber das war es dann auch schon mit dem positiven Eindruck. Es wurde keine der gewünschten Auskünfte erteilt und die Behauptung, die Adresse sei aus der Kundendatei gelöscht worden, kann so nicht stimmen, wie nachfolgende Telefonate gezeigt haben.

So ging es weiter

Wir haben auf diese Mail geantwortet, ob das jetzt die geforderte Auskunft sei? Darauf hin kam es zu einem Anruf bei meinem Vater, in dessen Verlauf sich der Geschäftsführer des Unternehmens dahingehend geäußert hat, dass man nicht wisse, wieso mein Vater immer wieder Post mit Angeboten für „Stammkunden“ bekäme. Man könnte das aber auch nicht mehr nachvollziehen, denn die Daten seien ja gelöscht.

Per E-Mail wurde dann das im Telefonat besprochene wie folgt zusammengefasst:

wie soeben telefonisch besprochen, haben wir alle Ihre Daten bei uns im System bereits gelöscht. Sie erhalten von uns keine Post mehr.

Auf unsere Rückfrage wie sie dann an die Telefonnummer gekommen seien, da der Datensatz ja angeblich gelöscht sei und dass es überhaupt nicht angeht, erst die Daten zu löschen und dann zu argumentieren man könne das Auskunftsersuchen nicht beantworten weil die Daten gelöscht seien, bekam ich dann einen Anruf. Die Telefonnummer stammte wohl aus meiner E-Mail-Signatur.

Im Verlauf des Gesprächs ergaben sich dann folgende Informationen:

  • Mein Vater stand in der Kundendatei, weil er wohl mal mit einer Tochterfirma von denen eine Reise gebucht hatte, die aber namentlich nicht als solche zu erkennen war.
  • Die Telefonnummer von meinem Vater hatten die von Google.
  • Es kommt noch einmal Post, weil die schon in der Verteilung ist.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Wo liegen jetzt aber die Probleme? Ganz augenscheinlich hat das Unternehmen ja getan, was der „Betroffene“ gewünscht hat, nämlich den Versand von Werbung gestoppt.

Auskunftsanspruch des Betroffenen

Artikel 15 DSGVO, Abs. 1 gesteht dem Betroffenen (das ist der, dessen personenbezogenen Daten gespeichert wurden) eine umfangreiches Auskunftsrecht zu. Dieses besteht unabhängig davon, ob die Daten direkt beim Betroffenen (bspw. Kundendaten) oder von Dritten erhoben wurden und ob und welchen Rechtfertigungsgrund es für die Erhebung und Verarbeitung der Daten gibt.

Damit diese Auskünfte erteilt werden können, hat der Verantwortliche, in diesem Fall das Unternehmen, Daten in einer Form vorzuhalten, die diese Auskunft ermöglichen. Das schließt eigentlich aus, dass Daten erst gelöscht werden und dann wird dem Betroffenen erzählt, man könnte die gewünschten Auskünfte nicht erteilen.

Tipp:
Der richtige Weg wäre hier gewesen erst die Auskünfte zu erteilen und dann die Daten zu löschen. Ob die Daten in diesem Fall tatsächlich gelöscht wurden, ist noch eine andere Frage.

Erfassen und verwalten von personenbezogenen Daten gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen

Der Betroffene hat in diesem Fall ausdrücklich der Erfassung, Verwendung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten für die Zukunft widersprochen. Dennoch geht der Verantwortliche nach eigener Aussage hin und bemüht das Internet um nach der Telefonnummer des Betroffenen zu suchen, speichert diese durch Wählen der Nummer in seiner Telefonanlage und ruft denjenigen, der sich schon von der Briefpost belästigt fühlt an. Merkt hier jemand was? Durch den Anruf und die Recherche im Internet werden wieder neue Daten erfasst und das gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen.

Die Telefonnummer konnte überdies auch nur unter Zuhilfenahme der Anschrift korrekt ermittelt werden, woher stammt die, wenn doch der Datensatz schon gelöscht war? Ja, ganz einfach. Nach eigener Aussage des Unternehmens aus unserer Mail mit dem Auskunftsersuchen. Aber auch die enthält natürlich personenbezogene Daten und hätte, wenn man die Löschung verlangt ebenfalls gelöscht werden müssen.

Fehlerhafte Auskünfte

Desweiteren hat das Unternehmen fehlerhafte Auskünfte erteilt. Meinem Vater gegenüber wurde gesagt, man wisse nicht, warum er Werbung bekäme und könnte das auch nicht mehr nachvollziehen, weil die Daten ja schon gelöscht wären. Mir gegenüber hat der Geschäfstführer allerdings gesagt, mein Vater stünde in der Kundendatei, weil er eben mal vor Jahren eine Reise mit einer Tochtergesellschaft gemacht hätte. Folglich war die Aussage, dass eine Auskunft gem. DSGVO nicht mehr möglich sei, weil der Datensatz gelöscht sei, wohl falsch, denn diese Auskunft wäre eine Antwort auf die Frage gewesen, woher die Daten stammen und zu welchem Zweck sie erfasst wurden.
Also entweder war die Aussage falsch, dass der Datensatz gelöscht ist, wenn Stunden nach dieser Aussage dann doch noch ermittelt werden kann, woher die Daten stammen, oder man hätte auch nach Löschung der Daten die Auskunft noch erteilen können, was fraglich ist, denn irgendwo hätten dann nach der Löschung die Daten noch sein müssen. Eventuell im System der Tochterfirma?

Dann stellt sich aber die Frage, wenn direkter Zugriff auf diese Daten besteht, geht der Anspruch auf Löschung in jedem Fall so weit, dass auch diese Daten im Datenbestand der Tochterfirma gelöscht werden müssen.

Die Aussage, dass „alle Daten aus unserem System gelöscht“ wurden, umfasst natürlich nicht nur die Kundendatei, in der es in der ersten E-Mail ging, sondern natürlich auch die E-Mails und anderen Dateien, die Daten des Betroffenen beinhalten. Das scheint ja nicht geschehen zu sein, denn sonst hätte man die Mail mit der Adresse ja nicht gehabt. …

ACHTUNG
Wer solche Antworten an „Betroffene“ schreibt, sollte in der Fomulierung äußerst vorsichtig sein. „alle Daten gelöscht“ hieße eigentlich, dass auch in alten Backups die Daten nicht mehr vorhanden sein dürfen. Das heißt, sofern es technisch überhaupt möglich wäre, müssten aus allen Backups die Daten entfernt werden. Eine bessere und realistischere Formulierung wäre so etwas wie:

Wir haben wunschgemäß Ihre personenbezogenen Daten aus unseren Datenbanken und von unseren Systemen entfernt, sofern es uns technisch möglich ist bzw. keinen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht bzw. wir von einer Löschung gem. Artikel 17, Abs. 3 DSGVO absehen dürfen.

Ebenso fragwürdig ist natürlich die Aussage „Sie erhalten von uns keine Post mehr.“ Wenn gleichzeitig mir gegenüber die Ankündigung einer letzten Sendung erfolgt, die sich leider schon auf dem Postweg befindet.

Datenschutzdilemma für Verantwortliche

Hier zeigt sich auch ein großes Dilemma in dem sich Unternehmen mit Inkrafttreten der DSGVO befinden. Zum einen müssen Sie umfassende Dokumentationspflichten erfüllen, bspw. um Auskünfte an Betroffene erteilen zu können, anderseits haben Betroffene ein Recht auf Löschung ihrer Daten. Verlangt ein Betroffener die Löschung seiner Daten, umfasst das prinzipiell auch den E-Mail-Verkehr. Diese ist jedoch unter Umständen zur Dokumentation einer erfolgten Auskunft gem. DSGVO wichtig. Was kann der Verantwortlich jetzt tun?

Er hat gem. Artikel 17, Abs. 3 keine Verpflichtung zum Löschen von Daten, die “ zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. “ notwendig sind. Das heißt, es wäre möglich, die E-Mails mit den Auskünften durchaus zu archivieren. Da aber Daten nur für die Zwecke genutzt werden dürfen, für die sie erfasst sind, heißt das gleichzeitig, dass auch eine archivierte E-Mail für Zwecke der Rechtsverteidigung keinesfalls dazu genutzt werden darf, eine Telefonnummer zu ermitteln und damit alte Daten mit neuen Daten, aus anderer Quelle zu kombinieren, zumal wenn der Betroffene der Verarbeitung der Daten bereits widersprochen hat.

5. Tipps für den richtigen Umgang mit Auskunftsersuchen am Beispielfall

  1. Wenn Ihnen ein Auskunftsersuchen in Haus flattert, bewahren Sie die Ruhe! Sie haben eine Frist von 4 Wochen mindestens, zur Beantwortung. Sie sollten keinesfalls als Kurzschlusshandlung Daten löschen, oder das vorgeben und in der Eile falsche Auskünfte erteilen. Atmen Sie tief durch, noch ist alles OK.
  2. Durchsuchen Sie Ihre Systeme nach den vom Betroffenen übermittelten Daten wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und kopieren Sie die Daten, die Sie finden und die sich eindeutig zuordnen lassen, in ein leeres Dokument. Können Daten nicht eindeutig zugeordnet werden, lassen Sie diese weg. Sie dürfen keinesfalls fremde Daten an den Betroffenen übermitteln aber Sie können diesem mitteilen, dass es Daten im System gibt, die sich nicht eindeutig ihm zuordnen lassen. Stellen Sie die ermittelten Daten am besten in einer PDF-Datei zusammen und übermitteln Sie diese am besten verschlüsselt an den Betroffenen.
  3. Prüfen Sie getätigte Aussagen, bevor Sie sie machen, also versprechen Sie nicht, dass der Betroffene keine Post mehr erhält, wenn schon welche im Versand ist, die Sie nicht mehr stoppen können.
  4. Verlangt der Betroffene Löschung der Daten, prüfen Sie, ob es Gründe gibt, diese Löschung zu verweigern, wie bspw. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten. Teilen Sie in diesem Fall dem Betroffenen mit, dass alle (oder bestimmte Teile) der Daten jetzt nicht gelöscht werden können, aber regulär nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten gelöscht werden.
  5. Dokumentieren Sie die Auskunft, indem Sie die E-Mail mit Anlagen archivieren oder ausdrucken und vergessen Sie auch nicht in der Mail mit den Auskünften den Betroffenen über seine Rechte zu informieren, bspw. das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Hinweis: Die hier erfolgte Bewertung ist meine Meinung zur Auslegung der DSGVO und muss nicht zwingend auch von Gerichten und Datenschutzbehörde geteilt werden. Sie ist auch keine Beratung im Einzelfall. Es bleibt abzuwarten, welche Urteile in der nächsten Zeit zum Thema Auskunftsrechte besprochen werden.


Making-Of: Frisches Wasser

Frisches Wasser hat viel Symbolkraft und ist daher ein beliebtes Stock-Motiv. Gleichzeitig ist aber ein schwer zu fotografierendes Motiv, denn Wasser ist durchsichtig. Sie müssen beim Fotografieren also zwei Probleme lösen:

  1. das Wasser muss sichtbar werden
  2. der Eindruck von Frische und Kühle muss entstehen

Wasser sichtbar machen

Wenn Wasser auf Bildern sichtbar sein soll, müssen Sie dafür sorgen, dass das Licht gebrochen wird und diese „Kanten“ dann auf dem Bild sichtbar sind. Das heißt, Sie brauchen hartes Licht und Bewegung im Wasser. Sprudelndes Wasser oder Wasser in das Sie etwas hineinwerfen, wie bspw. eine Zitrone sind Möglichkeiten. Sobald das Wasser sich bewegt und entstehen Wirbel und Blasen an deren Rändern das Licht reflektiert wird. Licht und Schatten sorgen dafür, dass Wasser als solches sichtbar wird.

Tipp: Das setzt aber auch voraus, dass Sie hartes Licht nutzen, denn bei weichem Licht, werden die Kanten der Wirbel und Blasen nicht hervortreten.

Kühle und Frische darstellen

Frische und kälte assoziieren wir im Allgemeinen mit der Farbe Blau. Im optimalen Fall, sollte das Wasser also einen Blaustich haben. Das können Sie auf zweierlei Weise erreichen.

  1. Sie füllen das Wasser in einen bläulichen Becher oder ein leicht blau gefärbtes Glas
  2. Sie nutzen Licht, das Sie blau einfärben.

Die erste Möglichkeit sollten Sie nur als Notlösung sehen. Wenn Sie Karaffe und Glas fotografieren möchten, müssten Sie beides im gleichen Farbton haben. Zudem ist dann nicht nur das Wasser bläulich gefärbt sondern das ganze Glas. Das fällt natürlich auf, auch wenn aufgrund der Farbgebung der erste Eindruck erst mal „frische“ signalisiert.

Die zweite Möglichkeit ist optimal. Sie müssen dazu lediglich ein Spotlicht mit einem blauen Farbfilter versehen und können dann beliebige Gläser, Karaffen etc. nutzen und werden sehen, dass sich vor allem die Lichtreflexe an den Wirbeln und Blasen im Wasser blau färben. Das führt zu einem optimalen Ergebnis.

Das brauchen Sie um das Bild nachzustellen

Wenn Sie das Bild nachmachen möchten, brauchen Sie folgende Dinge:

  • Ein schönes Glas,
  • eine passende Karaffe,
  • eine Flasche (hier war es tatsächlich eine bläuliche Kunststoffflasche)
  • Wasser mit Kohlensäure

Als Fotoausrüstung kam hier Folgendes zum Einsatz:

  • eine digitale SLR (in meinem Fall Nikon D300)
  • ein Objektiv mit Polfilter, um die Spiegelung zu verstärken
  • ein weißer Hintergrund
  • eine Glasplatte für die Spiegelung (3)
  • zwei Studioblitze, einer mit Spotvorsatz (1) und Farbfilter (blau) und einer mit Standard-Vorsatz (2) zum Ausleuchten des Hintergrundes.
  • ein Fernauslöser für die Kamera
  • ein Stativ
  • zwei schwarze Pappstreifen

Schritt 1: Karaffe und Glas platzieren

Als erstes sollten Sie die Karaffe und das Glas auf dem sauberen Untergrund mit der Glasplatte (3) und mit genügend Abstand zum Hintergrund platzieren. Der Abstand zum Hintergrund sollte ausreichend groß sein, dass Sie den Blitz (2) so hinstellen können, dass er den Hintergrund ausleuchtet, ohne dass das Motiv von hinten zu stark angestrahlt wird. 40 bis 50 cm sollten es schon sein.

Tipp: Achten Sie unbedingt auf penible Sauberkeit des Glases und der Karaffe. Man sieht dort jeden Fingerabdruck. Daher heißt es reinigen, polieren und nochmal polieren und später nur noch mit Handschuhen anfassen.

Stellen Sie zuerst Glas und Karaffe auf den Untergrund.

Schritt 2: Licht einstellen

Nun stellen Sie die Lampe mit dem Spotvorsatz (1) so hin, dass die Karaffe und das Glas mit einem schönen Lichtkegel gut von oben links ausgeleuchtet werden. An den weißen Hintergrund lehnen Sie nun die Pappstreifen vertikal an. Wo Sie sie genau platzieren müssen, sollten Sie probieren. Sie dienen dazu die Kanten des Glases abzudunkeln, indem das schwarz der Streifen (4) in die Kanten gespiegelt wird. So hebt sich die Kontur des Glases deutlicher vom Hintergrund ab.

Das heißt aber auch. Sie müssen Sie weit genug auseinanderlegen, dass sie nicht im Hintergrund vom Glas zu sehen sind, aber nah genug, dass sie den gewünschten Effekt haben. Probieren ist hier die einzige Möglichkeit. Machen Sie ruhig ein paar Probeaufnahmen, bis Sie die optimale Lage der Streifen gefunden haben.

Bei den Probeaufnahmen können Sie auch gleich die korrekte Lichtführung prüfen und den Polfilter so einstellen, dass Sie eine schöne Spiegelung des Glases und der Karaffe erhalten.

So sah der komplette Aufbau aus.

Schritt 3: Kamera ausrichten und einstellen

Nun stellen Sie die Kamera auf dem Stativ (5) so ein, dass Sie die kürzeste Verschlusszeit nutzen, die die Kamera bietet. Je kürzer die Verschlusszeit, desto klarer und schärfer werden die Lufteinschlüsse und Wirbel im Wasser sein.

Tipp: Wenn Ihre Kamera zusammen mit Blitzen nicht so ganz kurze Verschlusszeiten im manuellen Belichtungsprogramm schafft, können Sie auch den Raum möglichst abdunkeln und eine längere Verschlusszeit wählen. Dann wird das Bild zwar länger belichtet, mangels Licht „zählt“ aber nur die Zeit, die die Blitze zum Abbrennen benötigen und das ist in der Regel deutlich kürzer als kurze Verschlusszeiten von 1/320s. Bei kompletter Dunkelheit wird es Ihnen aber schwerfallen, zum Eingießen des Wassers das Glas zu treffen.

Schließen Sie den Kabelauslöser an und testen Sie seine Funktion mit einer Probeaufnahme. Sie haben beim Eingießen nämlich maximal Zeit für zwei Bilder, während Sie eingießen, denn sonst ist das Glas voll, denn die Blitze müssen ja zwischendrin geladen werden. Sie müssten also das Glas wieder leer machen, säubern etc. und neu machen. Daher besser erst den Fernauslöser testen.

Schritt 4: Höhe und Position der Flasche austesten

Wenn Sie möchten, dass der Flaschenhals beim Eingießen sichtbar im Bild ist, müssen Sie nun mit ein paar Probeaufnahmen testen, wie weit Sie die Flasche über das Glas halten müssen, damit dieser noch im Bild ist. Auch dazu machen Sie wieder ein paar Probeaufnahmen mit noch verschlossener Flasche, bis Sie die geeignete Position gefunden haben.

Schritt 5: Das endgültige Bild erstellen

Füllen Sie jetzt die Karaffe mit Wasser und halten Sie die geöffnete Flasche mit dem Wasser in dem ausgetesteten Abstand über das Glas, lassen das Wasser mit möglichst einem großen Schwall in Glas laufen und drücken im richtigen Moment den Fernauslöser. Eigentlich ganz einfach! ?

Hinweis: Natürlich ist es durchaus so, dass Sie in der Regel mehrere Versuche brauchen werden, auch ich habe dieses Bild nicht gleich auf Anhieb zustande bekommen.

Tipp: Am besten hat das Wasser Zimmertemperatur. Ist es nämlich zu kalt, beschlägt die Karaffe in der Zeit, die Sie benötigen um das Glas unter Umständen mehrfach zu leeren und neu zu platzieren. Zwar wirkt auch ein beschlagenes Glas kühl und frisch, aber die Lufteinschlüsse im Wasser sind dann nicht mehr so gut zu sehen.

So kann das Ergebnis aussehen.

Info: Die Aufnahme erfolgte mit einer Nikon D300, bei 1/250s Belichtungszeit, Blende 8 und 105mm Makroobjektiv.

Making-Of: Moderne Gulaschsuppe fotografieren

In diesem Beitrag zeige ich, die Entstehung eines Food-Fotos zum Thema Gulaschsuppe. Ziel war eine moderne Bildsprache mit fröhlichen Farben, hohen Kontrasten und einem dunklen Hintergrund.

Was Sie brauchen:

Wenn Sie das Bild nachmachen möchten, benötigen Sie folgende Utensilien:

  • eine moderne Suppentasse aus Glas
  • einen schönen klassisch geformten Löffel aus Metall, bspw. Edelstahl oder vergoldet/versilbert.
  • mehrere Exemplare der Zutaten, wie Zwiebeln, Knoblauch, Tomaten, Pepperoni und/oder Paprika.
  • die Suppe selbst.

Außerdem brauchen Sie natürlich noch Fotoutensilien. Dazu gehören:

  • ein schwarzer hochglänzender Untergrund, bspw. Plexiglas.
  • ein schwarzer Hintergrund, bspw. Pappe oder Stoff.
  • zur Beleuchtung eine Lampe/Blitz mit länglicher Softbox
  • einen weiteren Blitz/Lampe mit Spotvorsatz
  • einen Polfilter um Spiegelungen zu optimieren

Schritt 1: Die Suppe kochen

Im ersten Schritt wurde natürlich die Gulaschsuppe gekocht. Ganz normal, wie man sie halt kocht. Besonderheiten gab es hierbei nicht zu beachten, da eine Gulaschsuppe von der Konsistenz her ohnehin etwas dicker ist und wenn das Fleisch, sowie das Gemüse in ausreichender Menge in der Suppe vorhanden ist, also nicht nur Flüssigkeit sondern viel Einlage, braucht man auch keine Kunstgriffe, damit der Löffel nicht versinkt.
Wenn Sie die Suppe fertig haben, lassen sie sich abkühlen. Lauwarm ist die richtige Temperatur.

TIPP: Wenn die Suppe zu heiß ist, bilden sich am Glas Kondenstropfen. Das sieht unschön aus, bei einer Suppe.

Schritt 2: Beleuchtung einstellen

Bevor Sie die Suppe in die Suppentasse füllen, sollten Sie diese auf dem Untergrund drappieren und zwar an die Stelle, an der Sie auch später stehen wird. Sie können dann die Lampen und das Licht so einstellen, dass die Konturen der Tasse optimal beleuchtet werden.

Mit Hilfe der noch leeren Tasse, können Sie die Beleuchtung einstellen. Hier muss bspw. noch der Blitz mit der Softbox noch optimal ausgerichtet werden, weil der Lichtreflex im Glas noch nicht sauber bis unten reicht.

Tipp: Gerade bei Glas sollten Sie auf penible Sauberkeit achten. Beim Einstellen des Lichts haben Sie noch einmal Gelegenheit hnizusehen, ob das Glas noch poliert werden muss. Fassen Sie das einmal polierte Glas am besten nur noch mit Baumwollhandschuhen an, um keine Abdrücke zu hinterlassen.

In diesem Beispiel wurde eine Lampe mit Spotvorsatz von seitlich links etwas hinter dem Motiv eingesetzt. Eine weitere Lampe mit schwächerem Licht von rechts vorne war mit Softbox ausgestattet und hat für den hellen vertikalen Lichtreflex in der Suppentasse gesorgt.

Schritt 3: Dekoration anordnen

Stimmt die Beleuchtung und ist das Glas sauber, sollten Sie die übrige Dekoration anordnen und danach noch einmal das Licht prüfen, damit auch die Dekoration schön beleuchtet wird.

Anordnen der Dekoration um das Glas

Tipp: Statt mit dem später verwendeten Suppenglas die Einstellung festzulegen, können Sie natürlich auch ein baugleiches verwenden und dieses später, gegen das richtige austauschen. Das minimiert die Wahrscheinlichkeit, dass das Glas beim Anordnen der Dekoration wieder schmutzig wird.

Schritt 4: Geeignete Perspektiven festlegen

Nun können Sie für die entgültigen Fotos die Perspektiven festlegen, indem Sie verschiedene Probeaufnahmen aus unterschiedlichen Perspektiven machen.

Eine Perspektive frontal von vorne führt zu einer schönen Spiegelung und viel Freiraum oben oder unten, da das Motiv recht flach ist.
Leicht von oben, führt der Blick in die Tasse und das Bild wird gleichmäßiger ausgefüllt.

Schritt 5: Die Suppe einfüllen

Wenn Sie wissen, wie Sie das Motiv ablichten möchten, füllen Sie jetzt die Suppe ein, vorsichtig, damit Sie nicht kleckern und den Rand der Suppentasse beschmutzen.

Tipp: Sie sollten unbedingt, die Tasse an Ort und Stelle befüllen und nicht die befüllte Tasse in die Dekoration setzen. Sie werden es nicht schaffen, die Tasse so ruhig zu halten, das sich nicht unschöne Ränder der Suppe an der Oberkante der Suppe bilden.

Das Ergebnis mit einem leichten Blick von oben auf die Suppentasse.
Das Ergebnis frontal von vorne mit perfekter Spiegelung

Tipp: Probieren Sie auch ruhig noch einige Varianten aus, bspw. indem Sie Dekration hinter dem Glas entfernen. Oft ergeben sich auch daraus noch schöne Bilder.

Ohne die Pilze im Hintergrund wird das Bild noch schlichter und klarer in der Aussage.

Schritt 6: Bildbearbeitung

Wenn Sie beim Fotografieren an alles denken, ist nicht mehr viel Bildbearbeitung notwendig. Hier wurden nur Kleinigkeiten gemacht, wie einzelne Staubkörnchen auf dem schwarzen Hintergrund mit dem Bildstempel entfernt und in einem Bild die Fingerabdrücke auf dem Löffelstil entfernt.

Tipp: Genau wie bei Glas gilt auch bei Metall, dass Sie auf penible Sauberkeit achten sollten. Aber mir passiert es auch mal, dass ich so ins Fotografieren vertieft bin, dass ich vergesse die Handschuhe anzuziehen. In solchen Fällen bekommen Sie die Abdrücke auf dem Besteck oft noch mit Photoshop weg

Hier hatte ich nicht aufgepasst, so dass jetzt Fingerabdrücke auf dem Löffelstiel zu sehen sind.

So etwas bekommen Sie wie folgt mit Photoshop bearbeitet:

  1. Duplizieren Sie die Ebene und führen Sie alle nachfolgenden Schritte mit der neuen Ebene aus.
  2. Wenden Sie den Filter „Weichzeichnungsfilter/Matter machen“ an und stellen Sie ihn so ein, dass die Abdrücke weg sind.
  3. Radieren Sie nun die übrigen Teile des Bildes (außerhalb des Löffelstiels) weg.
  4. Verbinden Sie nun die beiden Ebenen mit „Ebene/Auf eine Ebene reduzieren“.
  5. Speichern Sie das Bild.
Das Ergebnis der Bearbeitung.

Info: Fotografiert mit Nikon Vollformat SLR, 60mm Objektiv, bei Blende 5,6 und 1/160s Belichtungszeit.

Das war schon alles! Viel Spaß beim Nachmachen.

Sie meinen, die DSGVO betrifft Sie nicht? Wenn Sie sich da mal nicht irren.

Es ist kaum zu glauben, aber immer noch trifft man auf Menschen, die meinen, Datenschutz und DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) betrifft sie nicht. In jedem Fall ist das nicht zutreffend. Jeder Europäer ist betroffen von der DSGVO.  Warum?

Zwei Lager: Betroffene und Verantwortliche

Ganz einfach, die DSGVO und das neue Bundesdatenschutzgesetz definiert zwei Lager, die „Betroffenen“, das sind die Menschen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden und die „Verantwortlichen“, das sind Unternehmen, Vereine, Verbände, Verwaltungen und andere Organisationen, die diese Daten verarbeiten.

Für die „Betroffenen“ werden „Rechte“ festgelegt, die diese gegenüber den „Verantwortlichen“ durchsetzen können. Für die Verantwortlichen werden Rechte und vor allem Pflichten definiert.

Wenn Sie persönlich nicht „Verantwortlicher“ sind, dann zumindest Betroffener und auch dann, sollte Sie die DSGVO interessieren, denn sie gibt Ihnen viele Rechte, die es Ihnen ermöglichen, weitgehend zu kontrollieren, wer, wann und wo Ihre Daten gespeichert und verarbeitet werden.

Die DSGVO aus Sicht der „Verantwortlichen“

Verantwortlicher ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder andere Stelle, die allein oder mit anderen zusammen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Im Allgemeinen ist das im Verein der geschäftsführende Vorstand, im Unternehmen der Vorstand oder Geschäftsführer, bei Selbständigen und Freiberuflern, der Selbstständige/Freiberufler selbst.

Für den Verantwortlichen, sieht die DSGVO eine ganze Menge Pflichten vor und es gibt keine Ausnahmen, bspw. für kleine Vereine und Unternehmen oder kleine Selbstständige. JEDER, der nicht rein privat personenbezogene Daten verarbeitet ist damit als „Verantwortlicher“ von der DSGVO betroffen.

BEISPIEL:

Ihr Adressbuch in ihrem privaten Smartphone ist Ihre Privatangelegenheit und macht Sie damit noch nicht zum „Verantwortlichen“. Das gilt aber nur, wenn es sich wirklich um Ihr rein privates Handy handelt. Schon dann, wenn Sie damit sowohl Ihre privaten Kontakte verwalten, wie auch Ihre Kunden und Lieferanten für Ihre freiberufliche/selbständige Tätigkeit, werden Sie damit zum „Verantwortlichen“.

ACHTUNG:

Vorsichtig müssen übrigens auch alle Betreiber einer privaten Website sein. Auch dann, wenn Sie nicht impressumspflichtig sind, müssen Sie die Anforderungen des Datenschutzes erfüllen, denn eine öffentlich bereitgestellte Website ist keine rein private Nutzung der über die Website erfassten personenbezogenen Daten mehr.

Pflichten des Verantwortlichen

Die DSGVO belastet die Verantwortlichen mit einer Reihe von Pflichten, die von mehreren Faktoren abhängig sind, bspw. von der Anzahl Personen die mit der Verarbeitung der Daten befasst sind.

ACHTUNG :

Zu den mit der Verarbeitung befassten Personen, zählen nicht nur die, die tatsächlich die Daten erfassen und verarbeiten, sondern auch die, die potentiell Zugriff auf die Daten haben könnten. Es sollte daher im Interesse jedes Verantwortlichen liegen, den Zugriff von unnötig vielen Personen auf die Daten durch Zugangsschutz und Kennwörter zu verhindern.

Infografik: Sind Sie „Verantwortlicher“? Was kommt an Pflichten auf Sie zu?

Die vorstehende Infografik zeigt, ob Sie „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO sind und welche Pflichten dadurch auf Sie zukommen.

 

 

Fortbildung beendet – Ab sofort darf ich mich zertifizierter Datenschutzbeauftragter nennen.

Die letzten Wochen habe ich mich vermehrt dem Thema Datenschutz gewidmet und mich zum Datenschutzbeauftragten fortgebildet.
Ein in meinen Augen wirklich interessantes und zunehmend wichtiges Thema.

Jetzt konnte ich den Kurs mit Abschlussprüfung und Zertifikat beenden.

Zukünftig ist daher auch eine Beratung in Sachen Datenschutz und DSGVO möglich. Gerne ermittle ich mit ihnen zusammen den Handlungsbedarf und helfe Ihnen auch gerne als externer Datenschutzbeauftragter.

Bitte fragen Sie Konditionen einfach per E-Mail an.